Gefügeauflockerung und Minderwert
So können Häuser nach regulärer
Sanierung von Bergschäden aussehen.
Der verbliebene optische Schaden ist enorm und wird durch die
Zeche freiwillig selten entschädigt.
Neben den bereits verpressten Rissen
ist das Gebäude zusätzlich auch von feinen und feinsten
Rissen, der sog. Gefügeauflockerung betroffen.
Diese Schäden sind technisch kaum sanierbar und müssen
daher in der Erstattung des merkantilen Minderwertes berücksichtigt
werden.